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Griffstück im Schrank? Was du bis 28. Oktober und bis April 2027 erledigen solltest

Mit dem neuen Waffengesetz zählen seit 28. April 2026 auch Griffstücke, Gehäuseteile und kleine Einsteckläufe als „wesentliche Bestandteile“ – mit allem, was dazugehört: Seriennummer, Meldung, Registrierung. Kein Grund zur Panik, aber die Uhr tickt: Die erste Frist läuft bereits am 28. Oktober 2026 ab, die zweite am 28. April 2027. Was betrifft dich wirklich – und was kannst du in Ruhe erledigen?

Wichtiger Hinweis – keine Rechtsberatung. Dieser Beitrag beruht ausschließlich auf frei zugänglichen Informationen (Stand 16. Oktober 2026). Alle Angaben ohne Gewähr. Für deinen Einzelfall sind Waffenbehörde, Waffenfachhandel oder Rechtsanwalt zuständig. Wertungen im Kommentar am Ende sind die persönliche Meinung des Autors.

Zwei Fristen, zwei Gesetze – der Überblick

Ehrlich gesagt: Wer hier nicht sofort durchblickt, ist in guter Gesellschaft. Laut der Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht (IWÖ) tun sich sogar Behörden und Fachhandel schwer mit der neuen Materie. Darum zuerst das Wichtigste – es geht um zwei verschiedene Dinge:

  • Kennzeichnen (Schusswaffenkennzeichnungsgesetz): Waffen und wesentliche Bestandteile, die seit 14. September 2018 erworben wurden und noch keine Kennzeichnung haben, bekommen eine – bis 28. Oktober 2026.
  • Melden bzw. registrieren (Waffengesetz): Teile, die erst durch die Novelle als wesentliche Bestandteile gelten, gehören der Behörde gemeldet bzw. registriert – bis 28. April 2027.

Frist 1: Kennzeichnung bis 28. Oktober 2026

Gemeint ist eine dauerhafte Kennzeichnung mit Hersteller oder Marke, Herstellungsland, Herstellungsnummer und – falls nicht schon in der Nummer enthalten – Herstellungsjahr. Bei sehr kleinen Teilen reicht die Herstellungsnummer oder ein Code.

Betroffen sind Waffen und wesentliche Bestandteile, die du ab dem 14. September 2018 erworben hast und die noch nicht gekennzeichnet sind.

Entspannt zurücklehnen kannst du dich, wenn:

  • du das Teil vor dem 14. September 2018 erworben hast – laut Innenministerium gibt es dafür keine Nachkennzeichnung, auch nicht bei späterem Verkauf oder Erbe;
  • das Teil schon im EWR oder in der Schweiz nach den dortigen Vorschriften gekennzeichnet wurde – bei vielen europäischen Herstellern ist das ab Werk der Fall;
  • es vor dem 1. Jänner 1900 hergestellt wurde.

Wichtig: Kennzeichnen darf nur der befugte Waffenfachhandel bzw. Büchsenmacher. Eine selbst gravierte Nummer zählt nicht – so viel Heimwerker-Ehrgeiz ist hier fehl am Platz. Ist eine Angabe nicht mehr bekannt, etwa das Baujahr, bleibt sie laut Innenministerium einfach weg; geraten wird nicht. Bei Griffstücken aus Kunststoff kommt die Nummer auf eine Metallplatte, die laut Innenministerium auch eingeklebt sein darf, sofern sie sich nicht zerstörungsfrei entfernen lässt.

Und falls der 28. Oktober doch durchrutscht? Die Strafdrohung ist kein Pappenstiel (900 bis 5.000 Euro). Das Gesetz sagt aber auch: Wer die Kennzeichnung freiwillig nachholt, bevor die Behörde davon erfährt, bleibt straffrei. Heißt: lieber jetzt erledigen – und wenn es knapp wird, trotzdem dranbleiben statt den Kopf in den Kugelfang zu stecken.

Frist 2: Griffstücke & Co. melden oder registrieren bis 28. April 2027

Neu ist vor allem, was jetzt alles als „wesentlicher Bestandteil“ gilt. Das Kriterium „gasdruckbelastet“ ist gefallen.

Laut Innenministerium zählen damit insbesondere:

  • Griffstücke von Pistolen (das Gehäuseunterteil, das Verschluss und Abzug aufnimmt),
  • Gehäuseober- und -unterteile von Gewehren,
  • Einsteckläufe unter 5,7 mm – die bisherige Ausnahme ist weg.

Schrauben und Co. bleiben laut Innenministerium übrigens, was sie sind. Ganz so weit ist der Gesetzgeber dann doch nicht gegangen.

Was du tun musst, hängt von der Kategorie ab:

  • Teil für eine Kategorie-B-Waffe (etwa ein Pistolengriffstück): Meldung bei deiner Waffenbehörde. Hast du eine Waffenbesitzkarte, wird das Teil auf einen freien Platz eingetragen; reichen die Plätze nicht, bekommst du eine zusätzliche Bewilligung – aber nur für genau dieses Stück. Ohne Waffenbesitzkarte gilt die Meldung als Antrag auf eine.
  • Teil für eine Kategorie-C-Waffe (etwa ein Gehäuseunterteil für ein Jagdgewehr): Registrierung beim Waffenhändler. Erledigt ist die Pflicht, sobald du ihm die Daten nachweislich bekanntgegeben hast.
  • Für die Meldung brauchst du: Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer des Teils sowie Name und Anschrift.
  • Statt zu melden, kannst du das Teil innerhalb der Frist auch an jemanden mit passender Berechtigung abgeben.

Die gute Nachricht: Bis zum Ablauf der Jahresfrist ist der Besitz rechtmäßig erworbener Teile jedenfalls erlaubt. Sonderfälle – etwa unter 21 Jahren oder ohne Waffenbesitzkarte bzw. Jagdkarte bei Kategorie C – haben zusätzliche Regeln mit einer Frist bis 28. April 2028. Hier lohnt der Anruf bei der Behörde.

Und die großen Magazine?

Die sind kein Teil dieser neuen Pflichten – Magazine stehen nicht auf der Liste der wesentlichen Bestandteile. Für große Magazine gilt eine eigene, ältere Regel: Magazine für halbautomatische Zentralfeuerwaffen mit mehr als 20 Patronen (Faustfeuerwaffen) bzw. mehr als 10 Patronen (andere Schusswaffen) sind laut Gesetz seit 14. Dezember 2019 verbotene Waffen der Kategorie A. Wer solche Magazine damals besaß, musste sie innerhalb von zwei Jahren melden. Wer eine Bewilligung für eine entsprechende Waffe hat, braucht für die passenden Magazine keine gesonderte Bewilligung. Bist du unsicher, ob bei dir alles passt: kurz bei der Waffenbehörde nachfragen.

Do

  • Neu erfasste Teile wie Griffstücke rechtzeitig melden bzw. registrieren lassen.
  • Fehlende Angaben (z. B. Baujahr) beim Fachhändler offen ansprechen und – so die Empfehlung der IWÖ – auf der Rechnung vermerken lassen.
  • Bei Unsicherheit Waffenfachhandel oder Waffenbehörde fragen.

Don’t

  • Selbst gravieren oder Angaben „schätzen“.
  • Teile ohne Berechtigung weitergeben, um sich die Meldung zu sparen.
  • Newsletter, Forenbeiträge oder diesen Artikel mit dem Gesetzestext verwechseln.

Kommentar:
Ordnung ja – aber bitte mit Augenmaß

Ein Griffstück allein schießt nicht. Ab sofort trägt es trotzdem eine Nummer und steht im Register – ordentlich verwaltet wie ein Familienmitglied. Ob das jemanden sicherer macht, bezweifle ich. Und wenn laut IWÖ selbst die vollziehenden Stellen ratlos vor dem Regelwerk stehen, ist das für mich nicht gerade das Zeichen eines großen Wurfs.

Für Regeln, die nachvollziehbar Sicherheit bringen, habe ich Verständnis. Hier sehe ich vor allem eines: mehr Papier für Menschen, die ohnehin alles richtig machen. Trotzdem gilt: Wir halten uns an die Regeln – und lassen niemanden mit dem Papierkram allein.


Reden wir drüber – beim Stammtisch

Fragen, Unsicherheiten oder einfach Redebedarf? Komm zum Schützen-Stammtisch am Freitag, 20. November 2026, ab 19 Uhr am Bründlhof in Kopfing. Alle Termine findest du in unserem Vereinskalender. Verbindliche Auskünfte zu deinem Einzelfall gibt dir aber nur die Waffenbehörde oder der Fachhandel.

Lust auf Schießsport? Ob Sportschütze, Jäger oder einfach neugierig: Wir freuen uns über neue Mitglieder – hier geht’s zum Mitgliedsantrag.


Autor: Christoph Maier

Stand: 16. Oktober 2026. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung und keine verbindliche Rechtsauskunft. Er beruht ausschließlich auf frei zugänglichen Informationen – Gesetzestexten im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), veröffentlichten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres und Informationen der IWÖ – zum oben angegebenen Stand. Alle Angaben ohne Gewähr; Rechtslage und Behördenpraxis können sich ändern. Für deinen konkreten Fall wende dich an deine Waffenbehörde, deinen Waffenfachhändler oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt. Bewertungen und Kommentare in diesem Beitrag – insbesondere der Abschnitt „Kommentar“ – geben die persönliche Meinung des Autors wieder.

Quellen und weiterführende Informationen